Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege

KrPflAPrV 2004

§ 1 Gliederung der Ausbildung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflAPrV%202004/1#abs-1 (1) Die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege umfassen mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2 100 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 2 500 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet eine 1 200 Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflAPrV%202004/1#abs-2 (2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflAPrV%202004/1#abs-3 (3) Ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit sind unter Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes mindestens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen des Nachtdienstes abzuleisten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KrPflAPrV%202004/1#abs-4 (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

§ 2